In §
19 Absatz 3 des
Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
16 Absatz 2 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
Nach §
7 Absatz 1 des
Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel
446 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
-
„(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen."
Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 30 Arbeitstage" durch die Wörter „mindestens 120 Arbeitstage" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „mehr als 25 Bienenvölker" durch die Wörter „mindestens 100 Bienenvölker" und die Wörter „mehr als 60 Großtiere" durch die Wörter „mindestens 240 Großtiere" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Vertretungsmacht für das Unternehmen hat."
- 2.
- Dem § 35a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
- 3.
- In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.
In §
57 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 202 Satz 1" durch die Wörter „§ 202 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.