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Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchRNG k.a.Abk.)


Artikel 7 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Mai 2017 SGB V § 24i

In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter „sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Mutterschutzgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Mai 2017 MuSchG § 6, § 9

Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter „oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „während der Schwangerschaft" die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt und die Wörter „oder Entbindung" durch die Wörter „ , die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von vier Monaten" die Wörter „nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während der Schwangerschaft" die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.


Artikel 9 Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Mai 2017 MuSchArbV Anlage 1

Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

„a.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,

aa)
Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),

bb)
Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),

cc)
Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),

dd)
spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),

b.
die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3" ersetzt.

2.
In Abschnitt B wird die Angabe „90/394/EWG" durch die Angabe „2004/37/EG" ersetzt.

3.
Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

2
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

3
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)."