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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408; Geltung ab 01.07.1983
FNA: 319-87; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 319 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 32 Artikeln auf IRG

Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften

 

§ 73 Grenze der Rechtshilfe



Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.