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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
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| Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408; Geltung ab 01.07.1983
FNA: 319-87; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 319 Zwischenstaatliche Rechtshilfe Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 32 Artikeln auf IRGSiebenter Teil Gemeinsame Vorschriften§ 73 Grenze der RechtshilfeDie Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union G. v. 6. Juni 2008 BGBl. I S. 995 m.W.v. 30. Juni 2008 URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=73&g=IRG&dorg=1 | |