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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.07.1992
FNA: 26-7; 2 Verwaltung 26 Ausländerrecht
7 frühere Fassungen des AsylVfG | 63 Vorschriften zitieren das AsylVfG

Siebenter Abschnitt Gerichtsverfahren

 

§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens


1 frühere Fassung von § 74 AsylVfG | 2 Vorschriften zitieren § 74 AsylVfG

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.

(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.