1Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§
135,
136 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden.
2Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erhoben werden.
1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach
§ 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des
§ 771 Widerspruch erheben.
Findet nach §
741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.