§ 78 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten


§ 78 wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,

2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,

3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,

4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,

5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,

7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,

8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,

9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,

10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,

13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,

14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,

15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,

2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

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Zitierungen von § 78 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 BPersVG Dienstvereinbarungen
... Dienstvereinbarungen sind in Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 Nummer 12 bis 15 , des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 zulässig, soweit eine ...
§ 74 BPersVG Verfahren der Einigungsstelle
... den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. (4) ...
§ 75 BPersVG Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
... schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, ...
§ 77 BPersVG Initiativrecht des Personalrats
... Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin ... in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren 1. in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12 , des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, ...
§ 84 BPersVG Angelegenheiten der Mitwirkung (vom 01.04.2024)
...  (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gegenüber den in § 78 Absatz 4 genannten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen wird der ... Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe ...
§ 85 BPersVG Ordentliche Kündigung (vom 01.04.2024)
... Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 78 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, ...
§ 116 BPersVG Deutsche Welle
... der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 nicht beteiligt. Bei im Programmbereich Beschäftigten der Vergütungsgruppe II ... II des Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle tritt in Fällen des § 78 Absatz 1 an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung. Bei Beschäftigten ... an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 nur mit, wenn sie dies beantragen; § 75 Absatz 3 gilt ...
§ 117 BPersVG Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
... 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Vertrauens- oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 17 DBGrG Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung (vom 15.06.2021)
...  (2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere ... ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. (3) Verweigert die besondere Personalvertretung in ... die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn ...

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 28 PostPersRG Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten (vom 15.06.2021)
... Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1 , § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des ...
§ 29 PostPersRG Verfahren (vom 15.06.2021)
... Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das ... der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des ... Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz ... (3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die ... soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers ...
§ 30 PostPersRG Besetzung der Einigungsstelle (vom 15.06.2021)
... Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von ...
§ 31 PostPersRG Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen (vom 15.06.2021)
... der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 78 Absatz 1 , § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 8 BDVfBG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... ausgesprochen wird,". b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 78 Absatz 3" durch die Angabe „§ 78 Absatz 4" ersetzt. 2. In § ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3" durch die Angabe „ § 78 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 78 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 78 Absatz 3" durch die Angabe „§ 78 Absatz 4" ... § 85 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3" durch die Angabe „ § 78 Absatz 4" ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 10 BPersVGNG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4 , §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 ...


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