Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 3 Beschwerde
Titel 1 Sofortige Beschwerde
§ 569 Frist und Form
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 793 Sofortige Beschwerde

Buch 3 Rechtsmittel

Abschnitt 3 Beschwerde

Titel 1 Sofortige Beschwerde

§ 569 Frist und Form


§ 569 wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,

2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder

3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

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Buch 8 Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 793 Sofortige Beschwerde


§ 793 wird in 8 Vorschriften zitiert

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.



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