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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


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Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG)

Artikel 8 G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002, 2025; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696; Geltung ab 01.01.1992
FNA: 404-24; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 404 Nebengesetze zum Familienrecht
Änderungen / Synopse | 6 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf Betreuungsbehördengesetz

III. Aufgaben der örtlichen Behörde

 

§ 8



Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Die Behörde teilt dem Betreuungsgericht den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mit.