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§ 8 - Fahrpersonalgesetz (FPersG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c)
entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,

d)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,

f)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

g)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation oder Datensicherung erfolgt,

h)
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder

i)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,

2.
als Fahrer

a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt,

d)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

e)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

f)
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder

g)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder

3.
als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4.
als Werkstattinhaber oder Installateur

a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

b)
einer Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung gegen das AETR auch dann geahndet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.





 

Frühere Fassungen von § 8 FPersG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 138 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 07.03.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes
vom 02.03.2015 BGBl. I S. 186
aktuell vorher 21.06.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
aktuell vorher 14.07.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
aktuellvor 14.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FPersG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FPersG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FPersG Rechtsverordnungen (vom 25.05.2017)
... Union erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können, zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine ... des AETR erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können, zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine ...
§ 6 FPersG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 und darüber, in welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt werden ...
§ 10 FPersG Datenschutzbestimmungen (vom 26.11.2019)
... personenbezogene Daten über laufende und abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3 genannten Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, soweit dies ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § ... Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 ... genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (Installateur) ...
§ 22 FPersV Zuwiderhandlungen gegen das AETR (vom 30.06.2016)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das ... nicht rechtzeitig durchführen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das ... richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder ...
§ 23 FPersV Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (vom 30.06.2016)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die ... nicht rechtzeitig durchführen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die ... für die vorgeschriebene Dauer vermerkt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als ... hierfür im Fahrzeug bereithält. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können, zu ... Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bußgeldvorschriften (1) ... werden kann." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ... Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. ... nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet." 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Bußgeldvorschriften ...

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 4 51. StVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die ... vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die ... d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als ... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber ...

Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 02.03.2015 BGBl. I S. 186
Artikel 1 FPersGuStVGÄndG
... das Wort „hat" am Ende durch das Wort „haben" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85," gestrichen. 3. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des ... folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8 Abs. 1" durch die Wörter „wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a ... „wegen der in § 8 Abs. 1" durch die Wörter „wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Artikel 1 FPersVuaÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
Artikel 2 TechKontrollVuaÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das ... nicht rechtzeitig durchführen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das ... richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV
... c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich ... genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung ...
Artikel 4 2. FPersRÄndV Weitere Änderung des § 22 der Fahrpersonalverordnung
... 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 138 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann." 4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe g wird aufgehoben. b) Die ...