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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; Geltung ab 01.01.1977
FNA: 312-9-1; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
7 frühere Fassungen des StVollzG | 53 Vorschriften zitieren das StVollzG

Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe

Zweiter Titel Planung des Vollzuges

 

§ 8 Verlegung. Überstellung


1 Vorschrift zitiert § 8 StVollzG

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder

2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.