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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


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neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868; Geltung ab 01.01.1978
FNA: 2121-51-1-2; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
29 frühere Fassungen des AMG | 431 Vorschriften zitieren das AMG

Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden

 

§ 87 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung



1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.