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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868; Geltung ab 01.01.1978
FNA: 2121-51-1-2; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte 29 frühere Fassungen des AMG | 431 Vorschriften zitieren das AMGSechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden§ 89 Schadensersatz durch Geldrenten(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 86 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 8 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140167.htm
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