§ 9 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 9 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FVG
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFinanzanpassungsgesetz (FAnpG)
G. v. 30.08.1971 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173
Sechstes Überleitungsgesetz
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... 2 Abs. 1 Nr. 1 über." 3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe § 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe § 9a Satz 3" ersetzt. 4. § 7 ... Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: § 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen ... Aufgaben." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: § 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen Der Präsident oder die Präsidentin der ... mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen." 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: § 9a Leitung der ...
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