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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661; Geltung ab 01.01.1988
FNA: 2123-5; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2123 Zahnärzte und Dentisten 2 frühere Fassungen GOZ | Entwurf / Begründung GOZ | 20 Vorschriften zitieren GOZ§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. (2) 1Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. 2Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. 3Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. 4Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. 5Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte V. v. 5. Dezember 2011 BGBl. I S. 2661 m.W.v. 1. Januar 2012 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/s1.htm?a=9&g=GOZ&dorg=1
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