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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391 (Nr. 50), 2396; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002; Geltung ab 08.11.2006
FNA: 752-6-9; 7 Wirtschaftsrecht 75 Bergbau, Kernenergie, Elektrizität, Gas, Wasserwirtschaft; Energieversorgung 752 Elektrizität und Gas 4 frühere Fassungen der GasGVV | Entwurf / Begründung der GasGVV | 7 Vorschriften zitieren die GasGVVTeil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers§ 9 Zutrittsrecht 1 Vorschrift zitiert § 9 GasGVV Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/7425/a146089.htm
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