§ 9 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)

Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 9 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder

4.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.



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