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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
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| Luftverkehrsgesetz (LuftVG)neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032; Geltung ab 01.10.1980
FNA: 96-1; 9 Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen 96 Luftverkehr Änderungen / Synopse | 106 Gesetze verweisen aus 247 Artikeln auf LuftVGErster Abschnitt Luftverkehr2. Unterabschnitt Flugplätze§ 9(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 27d Abs. 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts. (2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen. (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt § 28. (5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006 URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=9&g=LuftVG&dorg=1 | |