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§ 9 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten



Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 MRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MRRG Rechte des Betroffenen
...  Auskunft nach § 8, 2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9 , 3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, 4.  ...