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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes

§ 9 Anlagenbegriff



1Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

1.
KWK-Einheiten,

2.
Stromerzeugungseinheiten,

3.
1mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. 2Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.

4Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.




Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes

§ 10 Nutzungsgradermittlung



(1) 1Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:

1.
die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,

2.
die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,

3.
die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und

4.
die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.

2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3Bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. 4Unabhängige technische Gutachten über die individuellen Anlageneigenschaften können zur Bestimmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.

(2) 1Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. 2Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1. 3Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.




Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes

§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers



(1) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. 2Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(3) 1In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

6.
eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,

7.
eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und

8.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.

2Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.