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Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung - KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 2 Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen

Abschnitt 3 Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen

§ 9 Solvabilitätskapitalanforderung



(1) 1Bei Kapital- und Rentenversicherungen wird die Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt als Summe von

1.
4 Prozent der Deckungsrückstellung zuzüglich der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, jeweils brutto, aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile, und dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, jeweils brutto, ergibt; der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,85 anzusetzen, und

2.
0,3 Prozent des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft, brutto, vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital, brutto, ergibt; der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,5 anzusetzen.

2Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 2 auf 0,1 und bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren auf 0,15. 3Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird in Satz 1 Nummer 2 die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt.

(2) 1Das Risikokapital für eine versicherte Person ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Differenz zwischen der Versicherungssumme, die nach dem Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalls an dem für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen, jeweils brutto. 2Können für die versicherte Person verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, dass das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem Termin eintritt. 3Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen.

(3) 1Bei aufgeschobenen Leistungen wird das Risikokapital für eine versicherte Person mit dem Barwert der aufgeschobenen Leistungen an Stelle der Versicherungssumme berechnet. 2Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. 3Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 2 entsprechend gilt.

(4) 1Das Risikokapital eines Vertrags ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. 2Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. 3Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

(5) 1Lässt sich ein Risikokapital nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 2Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage des Solvabilitätsnachweises mitzuteilen.


§ 10 Fondsgebundene Lebensversicherung



(1) 1Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. 2§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.

(2) Soweit das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.

(3) Trägt das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.


§ 11 Zusätzliche Risiken



1Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. 2Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.


§ 12 Kapitalisierungsgeschäfte



1Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathematischen Reserven. 2Diese sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.


§ 13 Tontinengeschäfte



Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.


§ 14 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen



(1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt.

(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.

(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.