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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515; Geltung ab 04.11.1975
FNA: 610-10; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 610 Allgemeines Steuerrecht
14 frühere Fassungen des StBerG | 89 Vorschriften zitieren das StBerG

Zweiter Teil Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

 

§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen


1 frühere Fassung von § 90 StBerG | 3 Vorschriften zitieren § 90 StBerG

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

5. Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.