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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302; Geltung ab 01.01.2002
FNA: 52-5; 5 Verteidigung 52 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Änderungen / Synopse | 26 Gesetze verweisen aus 44 Artikeln auf WDO

Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Dritter Abschnitt Das gerichtliche Disziplinarverfahren

5. Einleitung des Verfahrens

 

§ 95 Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens



(1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig.

(2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt § 92 Abs. 4 entsprechend.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren nach § 144 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des Soldatengesetzes.