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Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (AbfDepAnnRichtlUmsV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Abfallablagerungsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AbfAblV § 2, § 5, § 7, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4

Die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

„11.
Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.

12.
Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall."

2.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten

(1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüsselparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens folgende Angaben vorzulegen:

1.
Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,

2.
Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder 2 für die jeweilige Deponieklasse,

3.
bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben entsprechend dem Inhalt der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Deponieverordnung,

4.
bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften und

5.
Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.

Bei regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten mechanisch-biologisch behandelten Abfällen müssen die Schlüsselparameter nach Satz 2 Nr. 5 mindestens die Parameter „Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert Ho (Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat (Nr. 4.03 des Anhangs 2) und „Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5 des Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfalluntersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.

(3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anlieferungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen notwendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden. Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung zu prüfen.

(4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.

(5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponie-betrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

3.
In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

4.
Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang 1 Zuordnungskriterien für Deponien

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen 6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Einschränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr. Parameter Zuordnungswerte
Deponieklasse I Deponieklasse II
1Festigkeit 1)   
1.01Flügelscherfestigkeit≥ 25 kN/m² ≥ 25 kN/m²
1.02Axiale Verformung ≤ 20 % ≤ 20 %
1.03Einaxiale Druckfestigkeit ≥ 50 kN/m² ≥ 50 kN/m²
2Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 2)3)4)
  
2.01bestimmt als Glühverlust ≤ 3 Masse% ≤ 5 Masse%5)12)
2.02bestimmt als TOC ≤ 1 Masse% ≤ 3 Masse%5)12)
3Extrahierbare lipophile Stoffe
der Originalsubstanz 6)
≤ 0,4 Masse% ≤ 0,8 Masse%
4Eluatkriterien  
4.01pH-Wert 7) 5,5-13,05,5-13,0
4.02Leitfähigkeit≤ 10.000 μS/cm ≤ 50.000 μS/cm
4.03DOC 8) ≤ 50 mg/l 9) ≤ 80 mg/l 10)
4.04Phenole≤ 0,2 mg/l ≤ 50 mg/l
4.05Arsen≤ 0,2 mg/l ≤ 0,2 mg/l 11)
4.06Blei≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.07Cadmium≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l
4.08Chrom(VI)≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l 12)
4.09Kupfer≤ 1 mg/l ≤ 5 mg/l
4.10Nickel≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.11Quecksilber≤ 0,005 mg/l ≤ 0,02 mg/l
4.12Zink≤ 2 mg/l ≤ 5 mg/l
4.13Fluorid≤ 5 mg/l ≤ 15 mg/l 13)
4.14Ammoniumstickstoff≤ 4 mg/l ≤ 200 mg/l
4.15Cyanide, leicht freisetzbar ≤ 0,1 mg/l ≤ 0,5 mg/l
4.16AOX≤ 0,3 mg/l ≤ 1,5 mg/l
4.17Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 14) ≤ 3 Masse% ≤ 6 Masse%
4.18Barium≤ 5 mg/l 15) ≤ 10 mg/l 15)
4.19Chrom, gesamt ≤ 0,3 mg/l 15) ≤ 1 mg/l 15)
4.20Molybdän≤ 0,3 mg/l 15) ≤ 1 mg/l 15)
4.21Antimon≤ 0,03 mg/l 15) ≤ 0,07 mg/l 15)
4.22Selen≤ 0,03 mg/l 15) ≤ 0,05 mg/l 15)
4.23Chlorid 14) ≤ 1.500 mg/l 15) ≤ 1.500 mg/l 15)
4.24Sulfat 14) ≤ 2.000 mg/l 15) ≤ 2.000 mg/l 15)


 
1)
1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.

2)
2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.

3)
Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.

4)
Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

5)
Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

6)
Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

7)
Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

8)
Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

9)
Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.

10)
Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11)
Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

12)
Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

13)
Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

14)
An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

15)
Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden."

5.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „vorbehandelte" durch das Wort „behandelte" ersetzt.

b)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.01 bis 1.03 werden gestrichen.

bb)
In Nummer 4.03 wird in Spalte 2 die Angabe „TOC" durch die Angabe „DOC" und in Spalte 3 der Wert „<= 250 mg/l" durch den Wert „<= 300 mg/l" ersetzt.

cc)
In Nummer 4.08 wird die Angabe „Chrom-VI" durch die Angabe „Chrom(VI)" ersetzt.

dd)
In Nummer 6 werden die Wörter „Oberer Heizwert Ho" durch das Wort „Brennwert Ho" ersetzt.

ee)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln."

6.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser zu treffen."

b)
In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „hochverdichtet" durch das Wort „verdichtet" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „möglichst nicht mehr als 35 Masse%" durch die Wörter „möglichst nicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse" ersetzt.

d)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen Abfällen abgelagert werden."

7.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die bisherigen Nummern 1 bis 2.4.17 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.4.25 ersetzt:

„1 Sach- und Fachkunde

1.1
Probenahme

Die Probenahme nach § 5 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2
Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 5 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs.

2 Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Parameter

Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Der Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen erfolgt nach DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.

3.1
Festigkeit (Anhang 1 und 2 Nr. 1)

3.1.1
Flügelscherfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.01)

DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)

3.1.2
Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02)

DIN 18136 (Ausgabe November 2003)

3.1.3
Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03)

DIN 18136 (Ausgabe November 2003) 3.1.4 Festigkeit (Anhang 2 Nr. 1)

Die Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als Scherfestigkeit im direkten Scherversuch zu bestimmen.

Die Versuche werden in einem Rahmenschergerät mit einer Nennreibungsfläche von mindestens 900 cm² (30 cm x 30 cm) durchgeführt. Nur bei Abfällen kleiner 25 mm können auch Geräte mit geringerer Nennreibungsfläche eingesetzt werden.

Der Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des verdichteten Prüfkörpers oder mit den Werten der im Betrieb eingestellten Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wassergehaltes eingebaut.

Es werden mindestens drei Einzelprüfungen mit verschiedenen Normalspannungen durchgeführt. Die einzustellenden Laststufen müssen die auftretenden Vertikalspannungen im Deponiekörper umfassen. Die Vorschubgeschwindigkeit soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann beendet werden, wenn ein ausgeprägter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung bei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die maximal mögliche Verschiebung erreicht wurde.

3.2
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2 Nr. 2)

3.2.1
Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)

DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren

E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts

3.2.2
Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)

DIN EN 13137 (Ausgabe Dezember 2001)

3.3
Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2 Nr. 3)

LAGA-Richtlinie KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 16. November 2004

3.4
Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2 Nr. 4)

DIN EN 12457-4 (Ausgabe Januar 2003)

3.4.1
pH-Wert des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.01)

DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984) 1)

---

1)
Wird ersetzt durch DIN 38404-C5 (zurzeit Entwurf Stand August 2005).

---

3.4.2
Leitfähigkeit des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.02)

DIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)

3.4.3
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.03)

DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 (Anhang 1 Fußnote 8) Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugungsverhaltens -Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe; DIN CEN/TS 14429 (Vornorm, Ausgabe Januar 2006)

3.4.4
Phenole im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.04)

DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)

3.4.5
Arsen im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.05)

DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.6
Blei im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.06)

E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.7
Cadmium im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.07)

E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.8
Chrom(VI) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.08)

E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.9
Kupfer im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.09)

E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.10
Nickel im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.10)

E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.11
Quecksilber im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.11)

DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

3.4.12
Zink im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.12)

E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.13
Fluorid im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.13)

DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)

3.4.14
Ammoniumstickstoff im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.14)

DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)

3.4.15
Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.15)

DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)

Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981)

3.4.16
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.16)

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005)

3.4.17
Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17)

DIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)

3.4.18
Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18)

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.19
Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19)

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.20
Molybdän im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20)

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.21
Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21)

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) alternativ

DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)

3.4.22
Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22)

DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.4.23
Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23)

DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)

3.4.24
Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24)

DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)

3.4.25
Thallium im Eluat

DIN 38406-26 (Ausgabe Juli 1997)".

b)
Die bisherigen Nummern 2.5 bis 3.2 werden die Nummern 3.5 bis 4.2.

aa)
In Nummer 3.6.1 (neu) wird die bisherige Angabe „(s. Nr. 2.6.4-2.6.11)" durch die Angabe „(s. Nr. 3.6.4-3.6.11)" ersetzt.

bb)
In Nummer 3.7 (neu) wird das Wort „Heizwert" durch das Wort „Brennwert" ersetzt.

cc)
In Nummer 4.1 (neu) - Tabelle wird die bisherige Angabe „4.17" durch die Angabe „4.24" ersetzt.

dd)
In Nummer 4.1 (neu) wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 einhalten."

ee)
Nummer 4.2 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „dieser Grenzwert bei den vorausgegangen vier Kontrollanalysen jedoch eingehalten wurde" werden durch die Wörter „dieser Grenzwert vom 80 %-Perzentilwert aller Messwerte der letzten zwölf Monate nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „TOC (Eluat, Nr. 4.03)" wird durch die Angabe „DOC (Nr. 4.03)" und der Wert „300 mg/l" wird durch den Wert „600 mg/1" ersetzt.

ccc)
Die Wörter „Oberer Heizwert" werden durch das Wort „Brennwert" ersetzt.

ff)
In Nummer 4.2 (neu) wird in Satz 2 die Angabe „Nummer 3.1" durch die Angabe „Nummer 4.1" ersetzt.

c)
Nummer 3.3 wird gestrichen.

d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden im zweiten Anstrich das Wort „und" gestrichen, im dritten Anstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Anstriche angefügt:

„-
die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/2001) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,

-
die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9, und

-
die LAGA-Richtlinie KW/04 (Stand 11/2004) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 08396 0."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AbfDepAnnRichtlUmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfDepAnnRichtlUmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
§ 15 DepV Einsatzbereiche und Zuordnung (vom 01.12.2011)
... der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, oder der ...
§ 25 DepV In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien (vom 01.12.2011)
... der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, 2. der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Artikel 4 DepRVV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, 3. die ...