Artikel 12 - Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (VDSG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2008 UZwGBw § 7

In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2405) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 96, 97 und 110" durch die Angabe „§§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2" ersetzt.



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