Das
Stammzellgesetz vom
28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel
37 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden."
- 2.
- In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe 1. Januar 2002" durch die Angabe 1. Mai 2007" ersetzt.
- 3.
- § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
- 1.
- embryonale Stammzellen einführt oder
- 2.
- embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet."
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879