Das
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter „mit Zustimmung des Bundestages" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusammenhang mit der Entlastung des deutschen Güterverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge sind an den Bund zurückzuzahlen."
- c)
- Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1848
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378