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Artikel 3 - Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)

Artikel 3 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 11. Juli 2009 VZOG § 7

§ 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar. Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen."