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Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (BioKraftFÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108 (Nr. 41); Geltung ab 21.07.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

2)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 BImSchG § 3, § 37a, § 37b, § 37c, § 37d, § 37e (neu), § 37f (neu), Anhang

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:

„§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".

b)
Nach der Angabe zu § 37d werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 37f Pflichten der Bundesregierung".

c)
Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" am Ende wird durch die Angabe „Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „im Anhang" durch die Wörter „in der Anlage" ersetzt.

3.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3," gestrichen.

cc)
Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs."

c)
Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2014" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „2008" das Komma durch das Wort „und" sowie nach der Angabe „2,8 Prozent" die Wörter „für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010" durch die Wörter „jeweils für die Jahre 2009 bis 2014" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent."

dd)
In Satz 6 wird nach den Wörtern „Steuerentlastung nach" die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder" eingefügt.

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:

1.
ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,

2.
ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und

3.
ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.

Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2--Äquivalent für Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen."

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „nach Absatz 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 3 und 3a" und die Angabe „§ 50 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen auf einen Dritten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt wird."

4.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 7" durch die Angabe „Sätze 2 bis 8" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen."

c)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung entspricht."

d)
Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 bis 6" durch die Angabe „Sätzen 1 bis 7" ersetzt.

e)
Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „und Biogas" gestrichen und nach der Angabe „§ 37a Abs. 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.

f)
Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:

„Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben und für die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt."

g)
In dem bisherigen Satz 9 wird nach der Angabe „§ 37a Abs. 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.

5.
§ 37c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3" durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter der Annahme, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den Verkehr gebracht wurden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Biokraftstoffs" die Wörter „sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3" durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

6.
§ 37d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung

a)
auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und

b)
in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, und

c)
die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, und

d)
die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen zu konkretisieren,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 7" durch die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 8" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,".

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5" ersetzt.

b)
Der Absatz 3 Nr. 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird."

7.
Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f eingefügt:

„§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 37f Pflichten der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit über die Entwicklung der Treibhausgasminderung der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale; die Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich, eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genannten Quoten. Die Bundesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 genannten Anforderungen vor, damit die Förderung von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder sozialen Effekten führt."

8.
Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik".


Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 EnergieStG § 50, § 66, § 66a (neu), mWv. 18. August 2009 § 50, § 57, mWv. 1. Januar 2010 § 50

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 die Angabe „§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung" eingefügt.

2.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung,".

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen."

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

 
 
cc)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat und keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 5, die zu einem Ausschluss der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 5 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Steuerschuldner vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für 1.000l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
303,40 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
240,40 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
177,40 EUR,
vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012
51,40 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,".


Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
 
bb)
Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für andere als die in Satz 2 genannten Biokraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, gelten die Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen."

d)
Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von mindestens 70 Volumenprozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils."

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich" die Wörter „bis zum 1. September" eingefügt.

f)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheizstoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Bericht nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen. Sie sind, wenn sie über eine jährliche Produktionskapazität von mindestens 1.000 Tonnen verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden Jahres ihre Produktionskapazität und die produzierte Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen des Vorjahres zu melden. Das Hauptzollamt ist befugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Unternehmens oder sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

3.
§ 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
245,02 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
304,08 EUR,
vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012
422,21 EUR,
ab 1. Januar 2013 450,33 EUR,".


Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Entlastung nach § 50 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,".

5.
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden."


Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 EEWärmeG Anlage

In Nummer II.2 Buchstabe b Satz 1 der Anlage zu dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) werden die Angabe „23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" durch die Angabe „15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804)" sowie das Wort „Erzeugung" durch das Wort „Produktion" ersetzt und vor dem Wort „Anforderungen" die Wörter „ökologischen und sozialen" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 21. Juli 2009. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen. *)

(3) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


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*)
gemäß B. v. 17. September 2009 (BGBl. I S. 3108) sind Änderungen nach Absatz 2 am 18. August 2009 in Kraft getreten
**)
Die Verkündung erfolgte am 20. Juli 2009.