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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2436 (Nr. 49); Geltung ab 04.08.2009
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Artikel 1 Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 4. August 2009 BauFordSiG § 1

§ 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten."

2.
In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Anspruch" durch das Wort „Ansprüche" ersetzt.