§
9 der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für Luftfahrtgerät nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem nach Anhang (Teil 21) der
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30) geändert wurde.
- 2.
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind."
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293