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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung (MilchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Milch-Güteverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 MilchGüV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Molkereien und Milchsammelstellen" durch die Wörter „Abnehmer von Milch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden

aa)
das Wort „Milch" durch das Wort „Rohmilch" und

bb)
die Wörter „ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen" durch die Wörter „einen Abnehmer"

ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „von der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „vom Abnehmer" ersetzt.

b)
In Absatz 9 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird."

c)
In Absatz 10 werden

aa)
nach dem Wort „Untersuchungsstelle" das Komma gestrichen,

bb)
die Wörter „Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „oder der Abnehmer" ersetzt und

cc)
nach den Wörtern „wenn sie" die Wörter „oder er" eingefügt.

3.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Molkereien oder Milchsammelstellen" durch das Wort „Abnehmer" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von der Molkerei" durch die Wörter „vom Abnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „des Abnehmers" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:

1.
der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,

2.
die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie

3.
der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert."

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „den Abnehmer" ersetzt.

5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Molkerei oder Milchsammelstelle haben" durch die Wörter „Der Abnehmer hat" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben" durch die Wörter „Er hat" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MilchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MilchRÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2011, Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 4 treten am 1. Juni 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 4 RohmilchGütVEV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... (2) Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132 ) geändert worden ist, tritt am 1. Juli 2021 außer ...