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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Geodatenzugangsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2012 GeoZG § 4, § 11, § 13, § 14

Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen),".

b)
Buchstabe u wird wie folgt gefasst:

„u)
Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),".

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Allgemeine Nutzung

(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt."

3.
§ 13 wird aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und

2.
die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GeoZGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoZGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist, öffentlich bereitgestellt werden ...

Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
Eingangsformel GeoNutzV
... mit § 11 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes, von denen § 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. ... von denen § 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) neu gefasst worden ist, verordnet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2, ...