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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. September 2013 BauNVO § 1, § 3, § 14, § 17, § 25d (neu), § 26a

Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen".

b)
Nach der Angabe zu § 25c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts".

2.
In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,

2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen."

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen für soziale Zwecke" durch die Wörter „sonstige Anlagen für soziale Zwecke" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen".

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Tierhaltung" ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht," eingefügt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:

„§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt."

7.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BauGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung
B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786
Bekanntmachung BauNVONBek
... vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), 4. den am 20. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548 ), 5. den am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 UVPRLBauRUG Änderung der Baunutzungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...