-
- „§ 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
(2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
(4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen."
(3) In §
15 Absatz 1 des
Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter „
Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391)" durch die Wörter „
Seearbeitsgesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868)" ersetzt.
-
- „Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des Kapitäns."
-
- „Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschriften im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Regelungen enthalten sind, gelten diese Regelungen für die Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge."
- 1.
- In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer" die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone"eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 25.04.2013
- 2.
- In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
- 2.
- die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des §
3 des
Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das
Seearbeitsgesetz."
- 4.
- In § 22 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 13 Absatz 1 oder 2" ein Komma und die Wörter „§ 15 Absatz 2a Nummer 2" eingefügt.
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone" eingefügt.
- 2.
- § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben."
- 3.
- § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz."
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10