Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 6
| |

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB III § 58, § 59, § 445 (neu), mWv. 1. August 2016 § 54a, § 61, § 62, § 64, § 67, § 116, § 123, § 124, § 125, § 126, mWv. 1. Januar 2016 § 59

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445 angefügt:

„§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2016

2.
In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „216" durch die Angabe „231" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und

2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist."

4.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Gefördert werden

1.
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,

2.
Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,

3.
Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,

4.
Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

5.
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,

6.
Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

7.
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist."

bb)
Im neuen Satz 2 wird die Angabe „1," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vier Jahren" durch die Angabe „15 Monaten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2016

5.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „149" durch die Angabe „166" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „75" durch die Angabe „84" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „90" durch die Angabe „96" ersetzt.

6.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „391" durch die Angabe „418" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „58" durch die Angabe „65" und die Angabe „74" durch die Angabe „83" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90" durch die Angabe „96" ersetzt.

7.
In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.

8.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „58" durch die Angabe „62" und die Angabe „567" durch die Angabe „607" ersetzt.

9.
§ 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „316" durch die Angabe „338" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „397" durch die Angabe „425" ersetzt.

10.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „316" durch die Angabe „338" und die Angabe „397" durch die Angabe „425" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „104" durch die Angabe „111" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „230" durch die Angabe „246" und die Angabe „265" durch die Angabe „284" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „149" durch die Angabe „166" und die Angabe „75" durch die Angabe „84" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „316" durch die Angabe „338" ersetzt.

11.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „391" durch die Angabe „418", die Angabe „58" durch die Angabe „65" und die Angabe „74" durch die Angabe „83" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „172" durch die Angabe „184" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „204" durch die Angabe „218" ersetzt.

12.
In § 125 wird die Angabe „63" durch die Angabe „67" und die Angabe „75" durch die Angabe „80" ersetzt.

13.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „242" durch die Angabe „259" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „2.909" durch die Angabe „3.113" und die Angabe „1.813" durch die Angabe „1.940" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.813" durch die Angabe „1.940" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Folgender § 445 wird angefügt:

„§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 25. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 25. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 25. BAföGÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2016)
... in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 4 ... Buchstabe a und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2 und Nummer 5 bis 13 treten am 1. August 2016 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1b 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 7 SGBXIIuaÄndG Änderung des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
...  „(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft." 2. In Absatz 5 werden die ...