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Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2014 InvStG § 8, § 14, § 15, § 16, § 21

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Investmentgesetz" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Satz 7 werden die Wörter „ein Investmentvermögen" durch die Wörter „einen Investmentfonds" ersetzt.

4.
In § 16 Satz 7 werden die Wörter „das ausländische Spezial-Investmentfonds" durch die Wörter „der ausländische Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

5.
In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 StRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 11 StVfModG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt ...