§
34 der
Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels Messung
- a)
- der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Nummer 3 oder
- b)
- der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 8 Nummer 1,
- 2.
- für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen oder
- 3.
- für Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Absatz 2.
Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung sind, sofern nicht nach Satz 1 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach den Sätzen 1 und 2
- 1.
- den Anforderungen des Messzwecks genügen,
- 2.
- in ausreichender Zahl vorhanden sind und
- 3.
- regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646