§
17a des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250" durch die Angabe „300" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626