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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (2. EEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2015 EEG 2023 § 103, § 104, Anlage 4, mWv. 1. August 2014 § 25

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2014

1.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „oder Nummer 3" werden gestrichen.

bb)
Die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden;

2.
Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt. Soweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsentscheidung unberührt."

3.
Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig."

4.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 eingefügt:

145.2550Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-
und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
 X
146.2561Oberflächenveredlung und Wärmebehand-
lung
 X
".

 
b)
Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. EEGÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 12b StromStV Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt (vom 01.07.2019)
... § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 3 werden die Wörter „vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," gestrichen. ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils ...