Artikel 7 - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 EntgFG § 3a

§ 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Organen oder Geweben" durch die Wörter „Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" ersetzt.

2.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt," die Wörter „oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes" eingefügt.

3.
In Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „Organen oder Geweben" durch die Wörter „Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 GKV-VSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GKV-VSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-VSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 9 3. BükrEG Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
... 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Absatz ...


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