§
4 des
Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 wird nach dem Wort „Ausbildung" ein Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb der erweiterten Kompetenzen führt," eingefügt.
- b)
- In Satz 7 wird nach den Wörtern „auch auf die mit der" das Wort „zusätzlichen" eingefügt.
- c)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuziehen sowie der Bundesärztekammer und den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Genehmigung der standardisierten Module nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung."
- 2.
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886