Das
Publizitätsgesetz vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 3 des Gesetzes vom
4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die §§ 265," durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a sowie die §§ 265," und die Angabe „275, 277 und 278" durch die Angabe „275 und 277" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29" durch die Wörter „285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform" durch die Wörter „Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer."
- 2.
- In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 291" durch die Wörter „die §§ 291 und 292" ersetzt.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) §
330 des
Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt."
- 5.
- In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- 6.
- In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- 7.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d werden nach dem Wort „Vorschrift" die Wörter „des § 264 Absatz 1a," eingefügt und wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter „§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe e werden die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29" durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 oder 3" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe f wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.
- 8.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§
5,
9,
11,
13 Absatz 3 und 4 sowie die §§
14,
17 und
20 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§
5,
9,
11,
13,
14,
17 und
20 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142