Das
Telemediengesetz vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 16 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
- 2.
- diese
- a)
- gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
- b)
- gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens."
- b)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 2.
- In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5" die Wörter „oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a" eingefügt.
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 2. TMGÄndG ... Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt ...