Artikel 200 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 200 Änderung des Scheckgesetzes


Artikel 200 ändert mWv. 8. September 2015 ScheckG Artikel 31

(4132-1)

In Artikel 31 Absatz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 154 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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