Artikel 346 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 346 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 346 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 GwG § 1, § 5, § 6, § 7, § 11, § 12

(7613-2)

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 7, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" und werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 4 wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" und werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 346 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 346 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 7 ZKRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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