Artikel 354 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 354 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes


Artikel 354 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 TextilKennzG § 3, § 6, § 7, § 11, § 13

(772-1)

In § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 7 Absatz 2, § 11 Absatz 4 und § 13 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 354 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 354 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Artikel 3 TextilKennzNeuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Artikel 354 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Erste ...


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