Artikel 594 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 594 Änderung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern


Artikel 594 ändert mWv. 8. September 2015 NEheSorgeRG Artikel 6

In Artikel 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) werden jeweils die Wörter „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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