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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (1. GPSGV2ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2015 2. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 10, § 11, § 12, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)".

2.
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.

3.
In § 2 Nummer 24a werden die Wörter „Spielzeug sind" durch die Wörter „sind Spielzeug" ersetzt und nach der Angabe „14 Jahren" die Wörter „zum Spielen" durch die Wörter „für den Gebrauch beim Spielen" ersetzt.

4.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen."

5.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „die mit der Verwendung des Spielzeugs" das Wort „verbundenen" durch das Wort „verbunden" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:

1.
0,7 µg Blei,

2.
25,0 µg Barium."

7.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „2009/48/EG" die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug" gestrichen.

8.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Rates" folgende Wörter eingefügt:

„über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates".

9.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt."

10.
In § 18 wird nach den Wörtern „in dieser Verordnung" das Wort „geregelten" durch das Wort „geregelte" ersetzt.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten" das Wort „und" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständige" durch das Wort „zuständigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)" werden durch die Angabe „(EG) Nr. 765/2008" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird" durch die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

13.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist,

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,

4.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder

5.
entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder

5.
entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GPSGV2ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 1 2. ProdSV Anwendungsbereich (vom 31.12.2018)
... bleiben unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786 ) ist nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt ...