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Artikel 5 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 PfandBG § 4, § 4a, § 20, § 28, § 36a, § 49

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."

2.
In § 4a werden jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Schuldner, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrags der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist oder für die eine Verpflichtung nach Satz 3 besteht, nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Absatz 1 Nummer 2. Eine Anrechnung von Forderungen gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schuldner auf die in Satz 1 genannte Grenze unterbleibt, soweit eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe d genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer, der die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, gegenüber der Pfandbriefbank die Verpflichtung übernommen hat, die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit im Falle der Entziehung der betreffenden Forderung schadlos zu stellen, und dieser Anspruch bei der betreffenden Forderung in das Deckungsregister für Öffentliche Pfandbriefe eingetragen wird; sofern der zur Schadlosstellung Verpflichtete seinen Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, unterbleibt die Anrechnung auf die in Satz 1 genannte Grenze nur, wenn sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger auf den Anspruch auf Schadlosstellung erstreckt."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

4.
In § 28 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.

5.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

bb)
„Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte die Bestimmungen der Anordnung im Sinne des Satzes 1."

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Übertragungsanordnung" durch die Wörter „Anordnung im Sinne des Satzes 1" und werden die Wörter „von den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „von Satz 1" ersetzt.

dd)
In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „Bundesanstalt in der Übertragungsanordnung" durch das Wort „Abwicklungsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Reorganisationsverfahrens" die Wörter „kann die Bundesanstalt" eingefügt und werden die Wörter „Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt" durch die Wörter „Anordnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abwicklungsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 31 Absatz 1 und 2" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei einer vorläufigen Bestellung des Sachwalters durch die Abwicklungsbehörde ist § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden." ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Anwendung eines Instrumentes nach den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)."

6.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und h" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe ...