Artikel 18 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BGB § 563, § 1297, § 1385, § 1387, § 1447, § 1448, § 1469, § 1479, § 1495, § 1496, § 1509, § 1599, § 1617c, § 1624, § 1629, § 2350

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 563 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 1297 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Unklagbarkeit" durch die Wörter „Kein Antrag auf Eingehung der Ehe" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „nicht auf Eingehung der Ehe geklagt" durch die Wörter „kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt" ersetzt.

3.
In § 1385 Nummer 4 werden die Wörter „bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft" durch die Wörter „bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft" ersetzt.

4.
In § 1387 werden die Wörter „Klagen erhoben" durch die Wörter „Anträge gestellt" ersetzt.

5.
§ 1447 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

6.
§ 1448 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
Die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" werden durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

7.
§ 1469 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

8.
In § 1479 werden die Wörter „die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist" durch die Wörter „der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist" ersetzt.

9.
§ 1495 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

10.
In § 1496 Satz 2 werden die Wörter „die Klage" durch die Wörter „den Antrag" ersetzt.

11.
In § 1509 Satz 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen" ersetzt.

12.
In § 1599 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Urteils" durch das Wort „Beschlusses" ersetzt.

13.
§ 1617c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen" und nach dem Wort „Ehename" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehename" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname" eingefügt.

14.
In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf seine Verheiratung" ein Komma und die Wörter „auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

15.
§ 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder

2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist."

16.
In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
Artikel 1 UntKostRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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